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PV-Vergütung für Neuanlagen wird angepasst



Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) regelt die Vergütung für eingespeisten Strom. Ausschlaggebend für die Höhe der Einspeisevergütung ist der Tag der Inbetriebnahme der PV-Anlage, deren Leistung und die Art der Einspeisung. Unterschieden wird hier zwischen Teileinspeisung ("Überschusseinspeisung") und Volleinspeisung. Einmal festgelegt, bleibt die Vergütung dann für die nächsten 20 Jahre konstant.

Ab dem 1. Februar 2024 erfolgt eine halbjährliche Reduzierung der Einspeisevergütung für Photovoltaikanlagen um 1 Prozent. Für Anlagen mit einer Leistung bis 10 kWp ergibt sich ein Vergütungssatz von 8,1 Cent pro kWh bei Teileinspeisung und 12,9 Cent pro kWh bei Volleinspeisung. Die festgelegten Änderungen betreffen ausschließlich Neuanlagen, die nach dem 31. Januar 2024 in Betrieb genommen werden.

Diese Sätze reduzieren sich für Neuanlagen bis 10 kWp, die ab dem 1. August 2024 in Betrieb gehen, auf 8,0 Cent pro kWh beziehungsweise auf 12,8 Cent pro kWh.


Und hier die Vergütungssätze im Überblick:

Datum der Inbetriebnahme

Art der Einspeisung

bis 10 kWp

10 bis 40 kWp

40 bis 100 kWp

01.02. bis 31.07.2024

Teileinspeisung

8,1 ct/kWh

7,0 ct/kWh

5,7 ct/kW

01.02. bis 31.07.2024

Volleinspeisung

12,9 ct/kWh

10,8 ct/kWh

10,8 ct/kWh

ab 01.08.2024

Teileinspeisung

8,0 ct/kWh

6,9 ct/kWh

5,6 ct/kWh

ab 01.08.2024

Volleinspeisung

12,8 ct/kWh

10,7 ct/kWh

10,7 ct/kWh

Quelle: EEG 2023, Abschnitt 49




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